Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 16

(1) Die allgemeine Anstaltsaufsicht und die besondere Anstaltsaufsicht (Versicherungsaufsicht) über die Feuersozietät führt das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die allgemeine Anstaltsaufsicht wird im Benehmen mit dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.

(2) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung entstehenden Kosten trägt die Feuersozietät.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 144, geändert durch SatzungsÄnd. v. 30.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 102). Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn 2

SGV. NW. 763.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.