Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 17

(1) Der Außendienst der Feuersozietät wird durch hauptberufliche Geschäftsstellenleiter, nebenberufliche Vertrauensmänner und durch Schätzer wahrgenommen. Sie werden vom Vorstand im Rahmen der vom Verwaltungsrat beschlossenen Grundsätze bestellt.

(2) Die engste Zusammenarbeit mit den Sparkassen ist vertraglich sicherzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 144, geändert durch SatzungsÄnd. v. 30.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 102). Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn 2

SGV. NW. 763.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.