Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 18

(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Feuersozietät und ihren Versicherungsnehmern werden durch die Satzung, die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen und durch besondere Vereinbarungen geregelt. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.

(2) Die Feuersozietät ist nicht berechtigt, dem Erwerber eines bei ihr versicherten Gebäudes das Versicherungsverhältnis zu kündigen, es sei denn, es handele sich um ein Gebäude, dessen Versicherung nach § 10 des Gesetzes betr. die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten abgelehnt werden kann. Diese Bestimmungen finden auch bei der Zwangsversteigerung und einem sonstigen Erwerb durch Hoheitsakt Anwendung.

(3) Der Versicherungsschutz wird gegen festes Entgelt (Beitrag) gewährt.

(4) Die Versicherungsnehmer haften einander und Dritten gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Feuersozietät. Das Versicherungsverhältnis begründet keinen Anspruch auf Auseinandersetzung im Falle seiner Beendigung oder im Falle der Auflösung der Feuersozietät.

(5) Die Beiträge der Versicherungsnehmer sind nach der mit der Versicherung übernommenen Gefahr abzustufen. Bei Beurteilung der Gefahr sind die Beschaffenheit, Lage und Benutzung der versicherten Sachen, die größere oder geringere Gefährdung des Orts, der Schadenverlauf in den einzelnen Gebietsteilen und andere erhebliche Umstände zu berücksichtigen.

(6) Rückständige Versicherungsbeiträge und Kosten aus der Versicherung unbeweglicher Sachen können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 144, geändert durch SatzungsÄnd. v. 30.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 102). Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn 2

SGV. NW. 763.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.