Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 20

(1) Die Höhe eines an den versicherten Sachen entstandenen Schadens ist auf Antrag einer der Parteien durch Sachverständige festzustellen. Die Ausdehnung des Sachverständigenverfahrens auf sonstige Feststellungen, insbesondere einzelne Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs, bedarf besonderer Vereinbarung. Die Feststellung, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, ist verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.

(2) Für das Sachverständigenverfahren gelten, wenn nicht anders vereinbart, folgende Grundsätze:

a) Jede Partei ernennt zu Protokoll oder sonst schriftlich einen Sachverständigen. Unterläßt trotz Aufforderung der Versicherungsnehmer die Benennung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Empfang der Aufforderung, dann erfolgt die Feststellung des Schadens einseitig durch den von der Feuersozietät ernannten Sachverständigen. In der Aufforderung ist auf die Folgen hinzuweisen. Kann der Versicherungsnehmer wegen Abwesenheit oder aus sonstigen Gründen zur Ernennung eines Sachverständigen nicht aufgefordert werden, so bestellt für ihn auf Antrag der Feuersozietät das für den Schadenort zuständige Amtsgericht einen Sachverständigen. Vor Beginn des Feststellungsverfahrens wählen beide Sachverständige zu Protokoll oder sonst schriftlich einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

b) Beide Sachverständige bzw. jeder Sachverständige haben ihr Gutachten schriftlich abzugeben. Die Frist hierfür wird zu Protokoll oder sonst schriftlich festgelegt. Die Feststellung der Sachverständigen muß den Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sachen unmittelbar vor und nach dem Eintritt des Schadens enthalten. Auf Verlangen einer der beiden Parteien muß die Feststellung auch ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen mit ihrem Versicherungswert zur Zeit des Schadenfalles enthalten. Die Sachverständigen reichen ihre Feststellung der Feuersozietät ein; dem Versicherungsnehmer werden sie auf Antrag in Abschrift mitgeteilt. Fertigen die Sachverständigen voneinander abweichende Feststellungen an, so übergibt die Feuersozietät sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gewordenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und reicht seine Feststellung der Feuersozietät ein.

c) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.

(3) Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes hat der Vorstand die Entschädigung nach den Bestimmungen der Allgemeinen und der Besonderen Versicherungsbedingungen und etwa getroffener Vereinbarungen zu berechnen und festzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 144, geändert durch SatzungsÄnd. v. 30.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 102). Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn 2

SGV. NW. 763.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.