Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 21

(1) In der Versicherung von Gebäuden gewährt die Feuersozietät den Gläubigern von Hypotheken, Reallasten, Grund- und Rentenschulden (den privatrechtlichen Grundpfandgläubigern) nach den folgenden Bestimmungen Schutz, ohne daß es einer Anmeldung dieser Rechte bedarf.

(2) Eine Kündigung, ein Rücktritt, ein Fristablauf oder eine sonstige Tatsache, welche die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, eine Vereinbarung über Herabsetzung der Versicherungssumme oder Minderung des Umfanges der Gefahr, für welche die Feuersozietät haftet, sowie die Vereinbarung, nach welcher die Feuersozietät nur verpflichtet ist, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen, wird den Grundpfandgläubigern gegenüber erst wirksam mit dem Ablauf von 3 Monaten, nachdem sie hiervon Kenntnis erlangt haben, falls sie sich nicht mit der Änderung des Versicherungsverhältnisses einverstanden erklärt haben.

(3) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages kann den Grundpfandgläubigern gegenüber erst mit dem Ablauf von 3 Monaten, nachdem sie ihnen durch die Feuersozietät mitgeteilt worden oder in anderer Weise zur Kenntnis gelangt ist, geltend gemacht werden.

(4) Die Kündigung der Gebäudeversicherung durch den Versicherungsnehmer ist nur wirksam, wenn dieser einen Monat vor Ablauf der Versicherung nachgewiesen hat, daß in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Versicherungsgrundstück nicht mit Grundpfandrechten belastet war, oder daß die in diesem Zeitpunkt eingetragenen Grundpfandgläubiger der Kündigung des Versicherungsnehmers zugestimmt haben. Der Grundbuchauszug und die Erklärung der Grundpfandgläubiger, die zur Führung dieses Nachweises vorzulegen sind, müssen beglaubigt sein. Die Feuersozietät kann jedoch hierauf verzichten. Bei Anträgen auf Minderung des Umfanges der Gefahr, für welche die Feuersozietät haftet, oder bei Anträgen auf Herabsetzung der Versicherungssumme ist die Genehmigung der Grundpfandgläubiger in gleicher Weise nachzuweisen. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Versicherungssumme zur Beseitigung einer Überversicherung herabgesetzt wird.

(5) Wird der Beitrag für eine Gebäudeversicherung nicht rechtzeitig gezahlt, sind die Grundpfandgläubiger hiervon zu benachrichtigen. Jeder von ihnen kann den rückständigen Beitrag, auch wenn der Versicherungsnehmer widerspricht, entrichten. Die Feuersozietät darf die Beitragszahlung nicht ablehnen.

(6) Die Feuersozietät ist verpflichtet, einem Grundpfandgläubiger, der sein Grundpfandrecht angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen.

(7) Die Feuersozietät ist verpflichtet, eine aufgehobene oder herabgesetzte Versicherung binnen 3 Monaten nach Zustellung der Mitteilung für das Interesse des Grundpfandgläubigers unverändert gegen Zahlung des Beitrages fortzusetzen oder für dessen Interesse eine Gebäudeversicherung abzuschließen. Die Fortsetzung erfolgt bis zur Höhe der alten Versicherungssumme und erlischt durch eine anderweitige Versicherung von selbst.

(8) Hat der Grundpfandgläubiger seine Wohnung geändert, die Änderung aber der Feuersozietät nicht mitgeteilt, so genügt für die Mitteilung an die Grundpfandgläubiger die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten der Feuersozietät bekannten Wohnung. Die Mitteilung wird in diesem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Grundpfandgläubiger zugegangen sein würde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 144, geändert durch SatzungsÄnd. v. 30.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 102). Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn 2

SGV. NW. 763.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.