Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 22

(1) Die Grundpfandgläubiger, welche ihre Rechte angemeldet haben, erhalten von den der Feuersozietät angezeigten Schäden, falls sie nicht unbedeutend sind, unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Kenntnis von dem Eintritt des Versicherungsfalles schriftlich Mitteilung.

(2) Für Gebäude, die zur Zeit des Schadensfalles mit Grundpfandrechten belastet sind, wird die Entschädigung nur gezahlt, soweit die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung gesichert ist oder der schriftliche Nachweis geführt wird, daß die am Schadentag eingetragenen Grundpfandgläubiger mit der unbedingten Auszahlung der Entschädigung einverstanden oder selbst zur Empfangnahme der Entschädigung beauftragt sind. Die Erklärungen der Grundpfandgläubiger sind auf Verlangen der Feuersozietät auf Kosten des Versicherungsnehmers zu beglaubigen. Zum Nachweis über die Belastung des versicherten Grundstückes kann vom Versicherungsnehmer auf seine Kosten ein beglaubigter Grundbuchauszug nach dem neuesten Stande verlangt werden.

(3) Vertragliche Bestimmungen über die Zahlung der Neuwertentschädigung und mit dem Versicherungsnehmer getroffene besondere Wiederherstellungsvereinbarungen, insbesondere Vereinbarungen über den Ersatzwert, bleiben unberührt.

(4) Wird das Einverständnis der Grundpfandgläubiger nicht beigebracht, erfolgt zur Sicherung der Wiederherstellung die Zahlung folgendermaßen:

a) Bei Vollschäden wird die Entschädigung in drei Teilbeträgen gezahlt. Der erste wird gezahlt, wenn mit dem Aufbau der Umfassungswände begonnen ist, der zweite, wenn das Gebäude unter Dach gebracht ist und der dritte, wenn der Wiederaufbau vollendet ist und die Wiederherstellungskosten die Höhe der Entschädigungssumme erreicht haben.

b) Bei Teilschäden wird die Entschädigung in zwei Teilbeträgen gezahlt. Der erste wird gezahlt, wenn mit der Wiederherstellung begonnen ist, der zweite, wenn die Wiederherstellung vollendet ist und die Wiederherstellungskosten die Höhe der Entschädigungssumme erreicht haben.

c) Geringfügige Entschädigungen werden in einer Summe gezahlt, sobald mit der Wiederherstellung begonnen ist.

d) Wird ausreichende andere Sicherheit für die Wiederherstellung gestellt, so kann in allen Fällen die ganze Entschädigung in einer Summe gezahlt werden.

(5) Die Feuersozietät kann in den Fällen von Absatz 4 unter Beachtung der Vorschrift des § 99 des Versicherungsvertragsgesetzes mit Wirkung gegen die Grundpfandgläubiger zahlen.

(6) Ist bei der Gebäudeversicherung die Feuersozietät wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur Leistung frei, so bleibt gleichwohl ihre Verpflichtung gegenüber den Grundpfandgläubigern bestehen. Das gleiche gilt, wenn die Feuersozietät nach dem Eintritt des Versicherungsfalles von dem Vertrage zurücktritt oder den Vertrag anficht. Die Verpflichtung gegenüber den Grundpfandgläubigern bleibt auch im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung von Beiträgen (Erst- und Folgebeiträgen) bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem den Grundpfandgläubigern das Freiwerden von der Haftung oder die Kündigung des Versicherungsvertrages mitgeteilt worden ist. Die Frist von einem Monat kann nur durch eine Mitteilung in Lauf gesetzt werden, die nach fruchtloser Vollstreckung in bewegliches Vermögen und frühestens sechs Monate nach Fälligkeit des Beitrages erfolgt.

(7) Soweit die Feuersozietät auf Grund vorstehender Bestimmungen einen Grundpfandgläubiger befriedigt, geht dessen Recht auf sie über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Grundpfandgläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Verpflichtung zur Leistung bestehen geblieben ist.

(8) Ist die Entschädigung zur Wiederherstellung des Gebäudes zu zahlen, so kann die Forderung des Versicherungsnehmers auf die Entschädigungssumme vor der Wiederherstellung nur an den Erwerber des Grundstückes oder an solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, welche Arbeiten oder Lieferungen zur Wiederherstellung übernommen oder bewirkt haben. Eine Übertragung an Gläubiger des Versicherungsnehmers, die bare Vorschüsse zur Wiederherstellung gegeben haben, ist wirksam, wenn die Verwendung der Vorschüsse zur Wiederherstellung erfolgt. Den gleichen Vorschriften unterliegt die Pfändbarkeit der Forderung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 144, geändert durch SatzungsÄnd. v. 30.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 102). Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn 2

SGV. NW. 763.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.