Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 23

(1) Gegen Entscheidungen des Vorstandes über Rechte und Ansprüche der Versicherungsnehmer und Grundpfandgläubiger steht den Beteiligten der ordentliche Rechtsweg und das Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats an den Verwaltungsrat zu richten.

(2) Wird durch den Vorstand die Übernahme einer Gebäudebrandversicherung abgelehnt, so kann Beschwerde bei dem Verwaltungsrat eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Ablehnungsbescheides zu erheben. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrates kann innerhalb eines Monats Einspruch bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden.

(3) Wird durch den Vorstand eine Entschädigung abgelehnt oder ist der Versicherungsnehmer mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden, so kann er Beschwerde beim Verwaltungsrat einlegen. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheides zu erheben. Unabhängig von diesem Beschwerdeverfahren kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.

(4) Wird eine Entschädigung abgelehnt oder ist der Versicherungsnehmer mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden, so erlischt der abgelehnte Anspruch oder die Mehrforderung, wenn und soweit der Versicherungsnehmer nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten Klage erhoben hat. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Bescheid beim Versicherungsnehmer mit dem Hinweis auf die mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen eingegangen ist. Erhebt der Versicherungsnehmer zunächst Beschwerde beim Verwaltungsrat nach Absatz 3, so wird durch dieses Beschwerdeverfahren die Ausschlußfrist von sechs Monaten für eine Klage weder unterbrochen noch gehemmt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 144, geändert durch SatzungsÄnd. v. 30.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 102). Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn 2

SGV. NW. 763.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.