Historische SGV. NRW.
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§ 18
Die engste Zusammenarbeit mit den Sparkassen ist vertraglich sicherzustellen.
GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich. |
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GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996. |