Historische SGV. NRW.
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§ 20
(1) Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen in den Amtsblättern der zu ihrem Geschäftsgebiet gehörenden Regierungen.
(2) Änderungen der Satzung sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich. |
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GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996. |