Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2
Kreditermächtigungen für Investitionen
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf folgende Summen festgesetzt: |
Haushaltsjahr 2017 |
Haushaltsjahr 2018 |
80.000.000 EUR |
80.000.000 EUR |
GV. NRW. S. 510. |