Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

 1 / 11

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LVR-Förderschulen, deren Träger der Landschaftsverband Rheinland (LVR) ist und in denen OGS-Betreuungen angeboten werden. Die Satzung ist Grundlage für die Erhebung des Beitrages, den Eltern zu leisten haben, die ihre Kinder für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten in der OGS angemeldet haben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2017 (GV. NRW. 2017 S. 507).