Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 3
Teilnahmeberechtigte, Aufnahme, Abmeldung, Ausschluss

(1) An den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS können nur Schülerinnen und Schüler der Schule und Kinder des Förderschulkindergartens der Schule nach Vollendung des dritten Lebensjahres teilnehmen, an der dieses Angebot besteht.

(2) Es werden nur Kinder in die OGS aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter in Abstimmung mit dem Träger der OGS nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ist freiwillig, die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli). Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzüge) jeweils zum 1. eines Monats möglich.

(4) Der Betreuungsvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht rechtzeitig zum Schuljahresende gekündigt wird. Die Teilnahme an der OGS endet automatisch mit der Versetzung des Kindes in die Klasse 7.

(5) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen im Sinne des § 5 der Satzung ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei:

1. Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind,

2. Wechsel der Schule oder

3. längerfristige Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen).

(6) Ein Kind kann vom LVR von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,

2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,

3. die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen,

4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird oder

5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2017 (GV. NRW. 2017 S. 507).