Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12 (Fn 11)
Vollzugsplan

(1) Auf der Grundlage des festgestellten Förder- und Erziehungsbedarfs wird unverzüglich ein Vollzugsplan erstellt. Die zur Erreichung des Vollzugsziels geeigneten und erforderlichen Maßnahmen sind zu benennen und Perspektiven für die künftige Entwicklung der Gefangenen aufzuzeigen. Die für die Eingliederung und Entlassung zu treffenden Vorbereitungen sind frühzeitig in die Planung einzubeziehen.

(2) Der Vollzugsplan enthält – je nach Stand des Vollzuges – folgende Angaben:

1. festgestellter Förder- und Erziehungsbedarf,

2. Vollzugsform,

3. Art der Unterbringung im Vollzug, insbesondere in Wohn- oder Behandlungsgruppen oder in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,

4. Teilnahme an schulischer oder beruflicher Bildung, Zuweisung von Arbeit sowie arbeitstherapeutische Förderung,

5. Art und Umfang der Teilnahme an therapeutischer Behandlung oder anderen Förder- und Erziehungsmaßnahmen,

6. Art und Umfang der Teilnahme an Sport- und Freizeitangeboten,

7. Perspektiven für vollzugsöffnende Maßnahmen,

8. Maßnahmen zur Pflege der familiären Kontakte und zur Gestaltung der Außenkontakte, insbesondere bei heimatferner Unterbringung,

9. ehrenamtliche Betreuung,

10. Opferbezogene Förder- und Erziehungsmaßnahmen sowie Maßnahmen und Angebote zum Ausgleich von Tatfolgen,

11. Maßnahmen zur Sicherung berechtigter Schutzinteressen von Opfern oder gefährdeten Dritten,

12. Schuldnerberatung und Schuldenregulierung,

13. Maßnahmen zur Haftverkürzung,

14. Suchtberatung und Maßnahmen der Gesundheitsförderung,

15. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,

16. Maßnahmen zur arbeitsmarktorientierten Vorbereitung der Entlassung, insbesondere die Fortsetzung oder Aufnahme einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit nach der Entlassung, sowie weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der Lebensführung und frühzeitige Vorlagefristen,

17. Empfehlungen zur Wahrnehmung von Angeboten und Leistungen Dritter zur Sicherung der Eingliederung nach der Entlassung,

18. Bestimmung der für die Koordination der Entlassungsplanung zuständigen Person und

19. Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans.

(3) Der Vollzugsplan und seine Umsetzung sind regelmäßig zu überprüfen und der Entwicklung der Gefangenen anzupassen sowie mit weiteren für die Förderung und Erziehung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Zur Fortschreibung des Vollzugsplans sind angemessene Fristen vorzusehen. Diese dürfen einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

(4) Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. Personen und Stellen außerhalb des Vollzuges, die an der Förderung und Erziehung, der Entlassungsvorbereitung sowie der Eingliederung der Gefangenen mitwirken, sollen in die Planung einbezogen werden. Mit Einwilligung der Gefangenen können sie auch an den Konferenzen beteiligt werden.

(5) Die Personensorgeberechtigten erhalten Gelegenheit, Anregungen und Vorschläge einzubringen. Diese sollen, soweit sie mit dem Vollzugsziel und der Gestaltung des Vollzuges vereinbar sind, berücksichtigt werden.

(6) Die Vollzugsplanung wird mit den Gefangenen erörtert. Sind verschiedene Maßnahmen der Förderung gleichermaßen geeignet, soll die Wahl im Einvernehmen mit den Gefangenen getroffen werden. Deren Anliegen und Vorschläge werden auch im Übrigen angemessen berücksichtigt. Betroffenen Gefangenen kann die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz ermöglicht werden. Eine Ausfertigung des Vollzugsplans und seiner Fortschreibungen ist ihnen auszuhändigen. Er ist den Vollstreckungsleitungen zu übermitteln und auf Verlangen der Personensorgeberechtigten diesen schriftlich bekannt zu geben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2017 (GV. NRW. S. 511); geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 2

§ 41 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018.

Fn 3

§ 8 Absatz 5 und § 50 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018.

Fn 4

§ 19: Überschrift neu gefasst, Absätze 3 bis 5 (alt) aufgehoben und Absätze 6 und 7 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 5

Abschnitt 17 (alt) aufgehoben, Abschnitt 18 (alt) umbenannt in Abschnitt 17, § 73 (alt) umbenannt in § 72 und geändert und §§ 74 bis 76 (alt) umbenannt in §§ 73 bis 75 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018.

Fn 6

§ 51 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 7

Inhaltsübersicht: geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 8

§ 2 Überschrift und Wortlaut geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 9

§ 3 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 10

§ 7 Absatz 1 (alt) aufgehoben und Absatz 2 bis 5 (alt) umbenannt in Absatz 2 bis 4 (neu) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 11

§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 2, § 15 Absatz 7, § 17 Absatz 1, § 49 Absatz 1, § 55 Absatz 2, § 59 Absatz 3 und § 65 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 12

§ 29 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 geändert und Absatz 5 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 13

§ 32 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 14

§ 39 Überschrift und Absatz 1 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 15

§ 42: Absatz 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Absatz 1 und 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 16

§ 23 Absatz 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.