Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 42 (Fn 2)
Vollzugsöffnende Maßnahmen

(1) Mit Zustimmung der Gefangenen können vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass weder die Gefangenen sich dem Vollzug der Strafe entziehen noch die vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Bei der Entscheidung über die Gewährung der Maßnahmen sind die Belange der Gefangenen mit den Schutzinteressen der Allgemeinheit abzuwägen, insbesondere sind die Persönlichkeit der Gefangenen, der individuelle und soziale Entwicklungsstand, ihre Mitwirkungsbereitschaft, ihr sonstiges Vollzugsverhalten, die Vollzugsdauer, die Art der Maßnahme sowie Aspekte der Förderung der Gefangenen zu berücksichtigen.

(2) Als vollzugsöffnende Maßnahmen kommen namentlich in Betracht:

1. das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter der ständigen und unmittelbaren Aufsicht von Bediensteten (Ausführung),

2. das Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang) oder ohne Begleitung (Ausgang),

3. das Verlassen der Anstalt für mehr als einen Tag (Langzeitausgang),

4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht Bediensteter (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) und

5. der Aufenthalt außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht von Bediensteten zur Durchführung von Förder- und Erziehungsmaßnahmen (Bildungs- und Förderausgang).

(3) Langzeitausgang kann an bis zu 24 Kalendertagen in einem Vollstreckungsjahr gewährt werden. Tage, an denen die Gefangenen den Langzeitausgang antreten, werden nicht mitgerechnet. Bildungs- und Förderausgang wird nicht auf die Höchstdauer nach Satz 1 angerechnet. Durch Langzeitausgang wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.

(4) Können vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 noch nicht verantwortet werden, sind insbesondere langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen Ausführungen zu gewähren, um schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Die Ausführungen unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden.

(5) Bei Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit kann den Gefangenen, um Entweichungen entgegenzuwirken, nach Maßgabe des § 27 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen aufgegeben werden, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.

(6) Kommen vollzugsöffnende Maßnahmen nicht in Betracht, sind die tragenden Gründe zu dokumentieren und den Gefangenen die noch zu erfüllenden Voraussetzungen in verständlicher Form zu vermitteln.

(7) Bei der Ausgestaltung vollzugsöffnender Maßnahmen ist den berechtigten Schutzinteressen der Opfer und gefährdeter Dritter Rechnung zu tragen.

(8) Gefangene tragen die Reisekosten, die Kosten für ihren Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während ihres Aufenthalts außerhalb der Anstalt. Die Kosten von Ausführungen können den Gefangenen in angemessenem Umfang auferlegt werden, soweit dies weder die Förderung und Erziehung noch die Eingliederung behindert. Bedürftigen Gefangenen kann die Anstalt zu ihren Aufwendungen eine Beihilfe in angemessenem Umfang gewähren.

(9) Vollzugsöffnende Maßnahmen werden nur zum Aufenthalt im Inland gewährt.

(10) § 56 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2017 (GV. NRW. S. 511); geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 2

§ 41 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018.

Fn 3

§ 8 Absatz 5 und § 50 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018.

Fn 4

§ 19: Überschrift neu gefasst, Absätze 3 bis 5 (alt) aufgehoben und Absätze 6 und 7 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 5

Abschnitt 17 (alt) aufgehoben, Abschnitt 18 (alt) umbenannt in Abschnitt 17, § 73 (alt) umbenannt in § 72 und geändert und §§ 74 bis 76 (alt) umbenannt in §§ 73 bis 75 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018.

Fn 6

§ 51 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 7

Inhaltsübersicht: geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 8

§ 2 Überschrift und Wortlaut geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 9

§ 3 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 10

§ 7 Absatz 1 (alt) aufgehoben und Absatz 2 bis 5 (alt) umbenannt in Absatz 2 bis 4 (neu) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 11

§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 2, § 15 Absatz 7, § 17 Absatz 1, § 49 Absatz 1, § 55 Absatz 2, § 59 Absatz 3 und § 65 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 12

§ 29 Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 geändert und Absatz 5 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 13

§ 32 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 14

§ 39 Überschrift und Absatz 1 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 15

§ 42: Absatz 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Absatz 1 und 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 16

§ 23 Absatz 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.