Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

6 / 7

§ 6

(1) Werden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Satzungen für die zu bildenden Sparkassenzweckverbände nach §§ 2 und 5 zur Genehmigung nicht vorgelegt, oder wird die Genehmigung versagt, erläßt der Regierungspräsident in Detmold die Verbandssatzungen und verfügt die Bildung der Verbände als Pflichtverbände nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1978 (GV. NW. S. 290).

(2) Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach §§ 1 und 3 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold nach Anhörung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 126.

Fn2

SGV. NW. 764.

Fn3

SGV. NW. 202.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1979.