Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3

Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine in Vollzug des § 2 beschlossene neue oder geänderte Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, ordnet der Oberkreisdirektor des Kreises Soest als untere staatliche Verwaltungsbehörde den Beitritt der Stadt Soest und der Gemeinde Lippetal zum Sparkassenzweckverband der Gemeinden Bad Sassendorf und Welver an und ändert dessen Satzung entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 285.

Fn2

SGV. NW. 764.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 10. Mai 1979.