Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1

(1) Die Zweigstellen Barkhausen, Nammen und Neesen der Kreissparkasse Minden-Lübbecke im Gebiet der Stadt Porta Westfalica sind auf die Stadtsparkasse Porta Westfalica zu übertragen.

(2) Die Zweistelle der Kreissparkasse Minden-Lübbecke im Gebiet der Stadt Rahden ist auf die Stadtsparkasse Rahden zu übertragen.

(3) Die Zweigstelle Espelkamp der Stadtsparkasse Rahden in der Stadt Espelkamp ist auf die Kreissparkasse Minden-Lübbecke zu übertragen.

(4) Die Zweigstelle Vlotho-Uffeln der Stadtsparkasse Porta Westfalica im Gebiet der Stadt Vlotho ist auf die Stadtsparkasse Vlotho oder ihren Rechtsnachfolger zu übertragen.

(5) Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 290.

Fn2

SGV. NW. 764.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 11. Mai 1979.