Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 8.11.2024
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§ 9
Ausscheiden aus der Einsatzabteilung und Eintritt in die Ehrenabteilung
(1) Angehörige der Einsatzabteilung scheiden aus dieser aus,
1. wenn sie die Regelaltersgrenze nach § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) in der jeweils geltenden Fassung erreicht haben,
2. wenn sie aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr einsatztauglich sind oder
3. aus persönlichen oder sonstigen Gründen.
(2) Bei konkretem Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nach Absatz 1 Nummer 2 kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr von einer oder einem Angehörigen der Einsatzabteilung jederzeit die Vorlage eines erneuten ärztlichen Gutachtens (§ 8 Absatz 2 Satz 1) verlangen. Ungeachtet dessen kann sich die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr von den Angehörigen der Einsatzabteilung, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, die gesundheitliche Eignung durch ein solches Gutachten nachweisen lassen. Hinsichtlich der Kosten gilt § 8 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(3) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen nach Absatz 1 Nummern 1 oder 2 aus der Einsatzabteilung ausscheiden, treten in die Ehrenabteilung oder, mit der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr, in die Unterstützungsabteilung über. Sie behalten ihren bisherigen Dienstgrad und sind zum Tragen ihrer bisherigen Dienstkleidung berechtigt.
(4) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nach Absatz 1 Nummer 3 aus der Einsatzabteilung ausscheiden, gehören der Unterstützungsabteilung an, soweit sie keiner anderen Abteilung nach § 1 Absatz 1 angehören. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Sie können mit dem Erreichen der Altersgrenze gemäß Absatz 1 Nummer 1 in die Ehrenabteilung übertreten, wo sie ihren bisherigen Dienstgrad behalten und zum Tragen ihrer bisherigen Dienstkleidung berechtigt sind.
In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582). |