Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Pflichten der Mitgliedschaft

(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr müssen sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet fühlen. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Ehrenamt zum Wohl der Allgemeinheit auszuüben.

(2) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nehmen die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen und durch ein von gegenseitigem Respekt sowie Beistand geprägtes Zusammenwirken wahr. Ihr Verhalten muss der dem Dienst erforderlichen Achtung und dem Vertrauen sowie der Vielfalt der ehrenamtlichen Angehörigen in einer Freiwilligen Feuerwehr gerecht werden.

(3) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich einer Feuerwehr hinaus sowie nach Beendigung der Mitgliedschaft. Satz 1 gilt nicht, soweit

1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind oder

2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Im Übrigen bleiben gesetzlich begründete Pflichten, insbesondere geplante Straftaten anzuzeigen, unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582).