Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 16
Funktionen im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr überträgt die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Übertragung der Funktionen kann befristet erfolgen.

(2) Aus sachlichen Gründen sowie auf Ersuchen der Funktionsträgerin oder des Funktionsträgers kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr das Mitglied aus der ihm übertragenen Funktion entlassen.

(3) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und die Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwartin oder der Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwart werden durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr als Beauftragte oder Beauftragter für die Jugendfeuerwehr bestellt. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Absatz 3 gilt sinngemäß auch für die Kinderfeuerwehrwartin oder den Kinderfeuerwehrwart sowie die Gemeinde- oder Stadtkinderfeuerwehrwartin beziehungsweise den Gemeinde- oder Stadtkinderfeuerwehrwart.

(5) Auf Kreisebene werden Funktionen von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister festgelegt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582).