Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

 1 / 13

Artikel 1
Einspeisung in die Kanäle aus der Lippe

(1) Der Bund entnimmt zur Speisung der westdeutschen Kanäle über eine Einspeisungsanlage oberhalb der Schleuse Hamm Wasser aus der Lippe, wobei eine Wasserführung der Lippe von 10 m3/s (Mindestwasserführung) nicht unterschritten werden darf. Maßgebend für die Bestimmung der Mindestwasserführung ist die Abflußmenge, die am Wehr bei Hamm vom Oberwasser ins Unterwasser der Lippe gelangt. Der Bund entnimmt höchstens 25 m3/s Lippewasser.

(2) Die Mindestwasserführung wird jeweils um die Wassermenge niedriger angesetzt, die der Lippe nach Abschluß dieses Abkommens oberhalb des Wehres bei Hamm auf Grund von neu erteilten Erlaubnissen und Bewilligungen entnommen und nicht oberhalb dieses Wehres wieder zugeführt wird. Umgekehrt erhöhen Verbesserungen der Wasserführung, die durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen erreicht werden, die Mindestwasserführung entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 343, geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63).

Fn2

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63); in Kraft getreten am 1. März 1973.