Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 2
Ergänzung der Pumpwerkskette 0

(1) Der Bund errichtet in Ergänzung seiner bestehenden Pumpwerkskette am Rhein-Herne-Kanal (Pumpwerkskette 0) ein Pumpwerk mit zwei Pumpen von je 1 m3/s Leistung an der Schleuse Hamm.

(2) Der Bund und das Land tragen je zur Hälfte die Kosten für die Errichtung des Pumpwerkes einschließlich notwendiger Anpassungsmaßnahmen im Bereich der Schleuse.

(3) Der Bund wird Eigentümer des Pumpwerkes. Er betreibt, unterhält und erneuert es auf seine Kosten.

(4) Bis zur Fertigstellung des Pumpwerkes, die so schnell wie möglich herbeigeführt wird, kann der Bund der Lippe die für die Kanalhaltung Hamm - Werries benötigten Wassermengen auch bei einer Unterschreitung der Mindestwasserführung (Artikel 1) entnehmen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 343, geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63).

Fn2

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63); in Kraft getreten am 1. März 1973.