Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 4
Pumpwerkskette I

(1) Der Bund errichtet neben der Pumpwerkskette 0 eine weitere Pumpwerkskette mit je einer Pumpe von 5,0 m3/s Leistung an den sechs Schleusen des Rhein- Herne-Kanals und, sofern es das Land wünscht, an dem Pumpwerk Ruhrschleuse Duisburg (Pumpwerkskette I). Darüber hinaus errichtet der Bund ein Überleitungsbauwerk unterhalb der Schleuse Hamm zur Überleitung von Zuschußwasser aus den Kanälen in die Lippe.

(2) Das Land trägt die Kosten für die Errichtung und Erneuerung der Pumpwerkskette I und des Überleitungsbauwerkes.

(3) Der Bund wird Eigentümer der Pumpwerkskette I und des Überleitungsbauwerkes. Er betreibt diese auf seine Kosten. Artikel 5 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Der Bund unterhält die Pumpwerkskette I, das Land unterhält das Überleitungsbauwerk, jeweils auf eigene Kosten.

(5) Der Bund ist berechtigt, die Pumpwerkskette I als Reserve auch für eigene Zwecke zu betreiben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 343, geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63).

Fn2

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63); in Kraft getreten am 1. März 1973.