Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

5 / 13

Artikel 5
Einspeisung in die Lippe aus den Kanälen

(1) Der Bund gibt über die Pumpwerkskette I und seine Kanäle auf Anforderung des Landes Zuschußwasser bis zu 4,5 m3/s durch das Überleitungsbauwerk in die Lippe ab; dabei sind Versickerung, Verdunstung und Spaltverluste berücksichtigt.

(2) Zuschußwasser wird nicht abgegeben,

a) wenn die Lippe im Unterwasser des Wehres bei Hamm 14,5 m3/s oder mehr Wasser führt, oder

b) soweit in der Ruhrhaltung Duisburg für die notwendigen Belange der Schiffahrt und der Wasserversorgung nicht genügend Wasser zur Verfügung steht oder gestellt werden kann, es sei denn, daß die nach Artikel 4 Abs. 1 vorgesehene Pumpleistung an der Ruhrschleuse Duisburg zur Verfügung steht.

(3) Das Land liefert unentgeltlich den elektrischen Strom für das Pumpen des Zuschußwassers.

Zweiter Abschnitt
Wasserversorgung aus den Kanälen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 343, geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63).

Fn2

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63); in Kraft getreten am 1. März 1973.