Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 13
Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen wird unbeschadet der in Absatz 2 getroffenen Regelung am ersten Tage des dritten auf die Unterzeichnung folgenden Monats wirksam. Am gleichen Tage wird die Vereinbarung vom 21. 7./13. 8. 1938 zwischen der Wasserbaudirektion Münster und dem Lippeverband unwirksam.

(2) Artikel 6 wird jedoch erst mit dem ersten Tage des dritten Monats wirksam, der dem Eingang einer Mitteilung des Landes an den Bund über den Abschluß der organisatorischen Voraussetzungen nach Artikel 11 Abs. 1 folgt. Liegt diese Mitteilung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Unterzeichnung des Abkommens vor, so werden die Vertragschließenden über seine Anpassung an die geänderten Verhältnisse verhandeln.

(3) Artikel 4 wird in gegenseitigem Einverständnis so durchgeführt, daß die Pumpwerkskette I im Rahmen des Ausbauprogramms der Kanäle, beginnend 1968/1969 mit den Pumpwerken Hamm und Oberhausen, geplant und errichtet wird.

Bonn, den 8. August 1968

Für die Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr
Leber

Düsseldorf, den 8. August 1968

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Deneke

(L.S.)

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 343, geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63).

Fn2

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 geändert durch Bek. v. 19. 2. 1973 (GV. NW. S. 63); in Kraft getreten am 1. März 1973.