Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 6. August 2019.

 

§ 2
Ausschreibung

(1) Die LfM schreibt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 LMG NRW terrestrische Übertragungskapazitäten, die ihr zur Verfügung stehen oder voraussichtlich in den nächsten 18 Monaten zur Verfügung stehen werden, mindestens einmal jährlich aus. Ihr neu zur Verfügung gestellte Übertragungskapazitäten schreibt sie gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW innerhalb von sechs Monaten aus. Satz 1 und 2 gelten nach § 15 Absatz 1 Satz 3 LMG NRW nicht für Optimierungen sowie Erweiterungen bereits bestehender Versorgungen, die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LMG NRW zu berücksichtigen sind. Satz 1 und 2 gelten ferner nicht für Zuweisungen nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 Satz 1 LMG NRW an einen Rahmenprogrammveranstalter nach § 56 LMG NRW zur Verbreitung seines Rahmenprogramms. Die Ausschreibung wird im Onlineangebot der LfM bekannt gemacht. Auf diese Bekanntmachung ist jeweils im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen.

(2) In der Bekanntmachung werden Beginn und Ende der Antragsfrist, die mindestens zwei Monate beträgt, mitgeteilt. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 15 Absatz 2 LMG NRW).

(3) Grundlage der Ausschreibung ist die Entscheidung der LfM nach § 14 Absatz 1 LMG NRW über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten. Die LfM kann in der Ausschreibung festlegen, ob sich diese ausschließlich an einzelne Kategorien von Zuweisungsnehmern nach § 3 oder an sämtliche der dort genannten richtet. Ferner kann sie die nach § 4 vorzulegenden Angaben und Unterlagen konkretisieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Juni 2017 (GV. NRW. S. 619).
Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 6. August 2019.