Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 6. August 2019.

 

§ 4
Notwendige Angaben und Unterlagen

(1) Die Zuweisung wird auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 16 Absatz 1 LMG NRW).

(2) Die Antragstellenden haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrages und der Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt erforderlich sind (§ 16 Absatz 3 LMG NRW). Soweit die LfM Informationen oder Formblätter zur Antragstellung vorhält, sind diese zu beachten beziehungsweise zu verwenden. Zu den vorzulegenden Unterlagen gehören insbesondere:

1. die Mitteilung, ob die Zuweisung für die Verbreitung oder unveränderte Weiterverbreitung eines zugelassenen Rundfunkprogramms oder vergleichbaren Telemedienangebotes beziehungsweise für eine zugelassene veränderte Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms oder vergleichbaren Telemedienangebotes oder für eine Plattform beantragt wird;

2. Angaben zur Person sowie die vollständige Anschrift des Antragstellenden sowie gegebenenfalls des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters, bei anwaltlicher Vertretung oder sonstiger Verfahrensbevollmächtigung Vorlage der Vollmacht;

3.

a) Vorlage des Zulassungsbescheides für ein Rundfunkprogramm nach § 8 LMG NRW oder des Nachweises des Vorliegens der Weiterverbreitungsvoraussetzungen nach §§ 23, 24 Absatz 4 LMG NRW;

b) bei einem Antrag auf Zuweisung der Kapazität für die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines vergleichbaren Telemedienangebotes die Vorlage geeigneter Unterlagen, anhand derer das Vorliegen eines vergleichbaren Telemedienangebotes im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages festgestellt werden kann;

c) im Falle der Weiterverbreitung deren Anzeige gemäß § 12 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 LMG NRW;

4. bei einem Antrag auf Zuweisung einer Übertragungskapazität an einen Plattformanbieter geeignete Nachweise darüber, dass den Anforderungen nach § 13 Satz 3 LMG NRW sowie des Rundfunkstaatsvertrages über Plattformen entsprochen wird, insbesondere Darlegungen zu den einzelnen Angeboten;

5. bei einem Antrag auf Zuweisung einer Übertragungskapazität, die zur Zusammenstellung von Programmbouquets genutzt werden soll, Angaben zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 3 LMG NRW;

6. Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet;

7. Angaben über die Übertragungstechnik und die Versorgungsqualität;

8. Angaben über die zu nutzende Übertragungskapazität, sofern diese den Antragstellenden bekannt ist;

9. Angaben zum Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung;

10. Nachweis der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die antragsgemäße Verbreitung beziehungsweise Weiterverbreitung der Programme oder der vergleichbaren Telemedien, insbesondere die Vorlage eines Wirtschaftsplans, dem Darlegungen zu den finanziellen Planungen in Bezug auf die Verbreitung beziehungsweise Weiterverbreitung für die Dauer der beantragten Zuweisung zu entnehmen sein müssen, gegebenenfalls Vorlage eines technischen Versorgungskonzeptes zur Realisierung der Verbreitung oder Weiterverbreitung für die Dauer der beantragten Zuweisung;

11. Darlegungen zum Angebot, insbesondere Programmschema, Angaben zu Programmkategorie und -struktur, Beteiligungsübersicht, Gesellschaftsverträge, Programmbeiratsordnung sowie weitere Angaben und Unterlagen, die zur Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt nach § 5 erforderlich sind. Anbieter vergleichbarer Telemedien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, inwieweit ihr Angebot zur Programm- und Anbietervielfalt beitragen kann.

(3) Im Übrigen kann die LfM von Antragstellenden weitere Informationen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung des Antrages erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Juni 2017 (GV. NRW. S. 619).
Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 6. August 2019.