Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in

1. eine praktische Ausbildung, die mindestens 3 700 Stunden umfasst und

2. eine theoretische Ausbildung, die mindestens 900 Unterrichtsstunden umfasst.

Die Ausbildung erfolgt im Blockmodell, bei dem sich Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln.

(2) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde.

(3) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die praktische Ausbildung eine bei einer anderen Ausbildungsbehörde bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit maximal bis zu sechs Monaten anrechnen.

(4) Auf die Dauer der praktischen Ausbildung werden angerechnet

1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Betriebsferien,

2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung sowie

3. Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

(5) Auf die Dauer der theoretischen Ausbildung werden angerechnet

1. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, den der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen Unterrichts sowie

2. Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

(6) Auf Antrag können im Einzelfall über Absatz 4 und 5 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel hierdurch nicht gefährdet ist. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(7) Freistellungsansprüche nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 598); geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.

Fn 2

§ 23 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.