Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Prüfungsausschuss

(1) Die staatliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure abgelegt. Er wird bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, eingerichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeignetem Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzenden und

2. weiteren Mitgliedern, die Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben.

Jedes Mitglied hat eine Vertreterin oder einen Vertreter oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter.

(3) Die Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, bestellt im Benehmen mit der Leitung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter für die Dauer von fünf Jahren.

(4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausschlaggebend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 598); geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.

Fn 2

§ 23 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.