Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag der oder des Auszubildenden auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens acht Wochen vor Ende der theoretischen Ausbildung über die Ausbildungsbehörde an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für das Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfahrens die Teilnahme der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers noch zulässt. Dem Antrag sind

1. das Berichtsheft über die praktische Ausbildung,

2. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung,

3. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und

4. der Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor

beizufügen.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine auf Vorschlag der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf fest.

(3) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Nachweise des Absatzes 1 Satz 3 nicht erbracht wurden. Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber Nachweise, die sie oder er bei der Meldung zur Prüfung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, noch nicht vorlegen kann, bis spätestens zur Prüfung nachreicht.

(4) Der Prüfling wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen gegen Empfangsbekenntnis geladen.

(5) Die besonderen Belange von Prüflingen mit Behinderung sind zur Wahrung der Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 598); geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.

Fn 2

§ 23 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.