Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

12 / 23

§ 12
Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung wird nach dem schriftlichen Teil durchgeführt. Er erstreckt sich auf alle Inhalte der praktischen und theoretischen Ausbildung nach Anlage 4 und 5, aus denen vier Prüfungsthemen von den Fachprüfern ausgewählt werden.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen durchgeführt. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll etwa 30 Minuten betragen. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

(4) Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss nach § 14 bewertet. Dabei wird jedes Prüfungsthema mit einer Einzelnote bewertet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 598); geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.

Fn 2

§ 23 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.