Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen über die Benotung von Prüfungsleistungen. § 11 Absatz 4 Satz 2 und § 18 Absatz 1 Satz 2, 2. Alternative bleiben unberührt. Die Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung sind jeweils mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

„1“ (sehr gut), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

„2“ (gut), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

„3“ (befriedigend), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

„4“ (ausreichend), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

„5“ (mangelhaft), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können oder

„6“ (ungenügend), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Die Gesamtnote wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der Noten für die drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten gemäß § 11 und für die vier Prüfungsthemen des mündlichen Teils der Prüfung gemäß § 12 durch sieben geteilt wird. Dabei lautet die Gesamtnote

„sehr gut“ bei Werten unter 1,5,

„gut“ bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,

„befriedigend“ bei Werten von 2,5 bis unter 3,5 und

„ausreichend“ bei Werten von 3,5 bis unter 4,5.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 598); geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.

Fn 2

§ 23 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.