Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15
Bestehen und Wiederholung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ,,ausreichend" beträgt.

(2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Sie ist vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, ob und wie lange der Prüfling weiter an der theoretischen Ausbildung an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf teilzunehmen hat.

(3) Ist die Prüfung zu wiederholen, so wird der Prüfling zur Wiederholungsprüfung spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 598); geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.

Fn 2

§ 23 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.