Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Ordnungsverstöße

(1) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht sie oder er eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note 6 oder die ganze Prüfung als nicht bestanden bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss, bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der aufsichtführenden Person. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 598); geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.

Fn 2

§ 23 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 17. April 2024.