Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung oder Änderung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Dietzhölztal - Ortsteil Mandeln - im Dillkreis, dessen weitere Schutzzone in die Gemarkung Fischelbach, Gemeinde Feudingen, Kreis Wittgenstein, hineinragt, und für die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Darmstadt. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Arnsberg, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1973 S. 360.

Fn2

SGV. NW. 77.