Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
1 / 3 |
§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung oder Änderung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg, dessen weitere Schutzzone in die Gemarkungen Giershagen, Borntosten, Leitmar und Heddinghausen, Kreis Brilon, hineinragt, und für die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Kassel.
Fn1 | GV. NW. 1975 S. 42. |
SGV. NW. 77. |
|
SGV. NW. 202. |