Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.S. 421), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 42
Lüftungsanlagen (wäre am 1. Januar 2019 in Kraft getreten)

(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher sein. Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen. Feuer und Rauch dürfen nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte, Treppenräume oder notwendige Flure übertragen werden können.

(2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn sie

1. in der höchsten vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile ausgeführt werden oder

2. Brandschutzklappen mit der vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der durchdrungenen Bauteile in diesen vorgesehen werden.

Mündungen von Lüftungsleitungen sind so anzuordnen oder auszustatten, dass Rauch nicht durch sie eindringen und aus ihnen austretender Rauch nicht an anderer Stelle in das Gebäude eintreten kann. Feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen müssen so ausgeführt werden, dass sie insbesondere bei wechselnden Belastungen im Betrieb (Druck, Temperatur und Feuchtigkeit) keine unzulässigen Veränderungen erfahren können, die die Feuerwiderstandsfähigkeit beeinträchtigen. Brandschutzklappen müssen mindestens thermische Auslöseelemente haben, die bei einer Temperatur von 72 Grad Celsius ein selbsttätiges Schließen einleiten. Lediglich in Zuluftleitungen von Warmluftheizungsanlagen dürfen auch Auslöselemente mit einer Auslösetemperatur von 95 Grad Celsius verwendet werden.

(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein.

(4) Lüftungsleitungen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden. In Lüftungsleitungen dürfen Abgase von Feuerstätten eingeleitet werden, wenn die Abluft ins Freie geführt wird und Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes nicht bestehen und die Verbrennungsgase nicht zu Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen können. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.

(5) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht

1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. innerhalb von Wohnungen und

3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.

(7) Fensterlose Bäder und Toilettenräume müssen wirksam maschinell gelüftet werden. Die Absätze 2 und 6 gelten entsprechend. Abweichend von Absatz 2 dürfen auch Lüftungssysteme mit anderen Absperrelementen verwendet werden, wenn für diese Systeme ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis vorliegt und keine anderen Räume von dieser Lüftungsanlage be- oder entlüftet werden.

(8) Öffnungen zu Lüftungszwecken ohne Anschluss von Lüftungsleitungen sind in feuerwiderstandsfähigen, raumabschließenden Bauteilen zulässig, wenn sie mit einem zum Verschließen dieser Öffnungen vorgesehenen Bauprodukt mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis ausgestattet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Juni 2017 (§§ 3, 17, bis 28, 86 Absatz 11 und § 87) und am 28. Dezember 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1162); geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1005), in Kraft getreten am 28. Dezember 2017.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.S. 421), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

Überschrift neu gefasst und § 90 Absatz 1 und 5 geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1005), in Kraft getreten am 28. Dezember 2017.