Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.S. 421), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 53
Sonderbauten (wäre am 1. Januar 2019 in Kraft getreten)

(1) Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können im Einzelfall gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften

1. wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume oder

2. wegen der besonderen Anforderungen nach Satz 1

nicht bedarf.

(2) Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf

1. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der auf Baugrundstücken freizuhaltenden Flächen,

2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,

5. Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen,

6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,

7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie die Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge, sonstige Rettungswege und ihre Kennzeichnung,

8. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

9. die Lüftung und Rauchableitung,

10 die Beleuchtung und Energieversorgung,

11. die Wasserversorgung für Löschzwecke,

12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und von Abfällen,

13. die Stellplätze und Garagen sowie die Abstellplätze für Fahrräder,

14. die Anlage von Zu- und Abfahrten,

15. die Anlage von Grünstreifen, Baumbepflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung von Aufschüttungen und Abgrabungen,

16. Löschwasser-Rückhalteanlagen,

17. die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters, der Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter und der Unternehmerinnen und Unternehmer,

18. die Bestellung und die Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,

19. die Pflicht, ein Brandschutzkonzept vorzulegen und dessen Inhalt,

20. weitere Bescheinigungen, die nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertigstellung der baulichen Anlagen zu erbringen sind,

21. Nachweise über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall,

22. Prüfungen und Prüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind (wiederkehrende Prüfungen), sowie die Bescheinigungen, die hierfür zu erbringen sind,

23. den Betrieb und die Nutzung und

24. Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr.

(3) Große Sonderbauten sind

1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),

2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,

3. Gebäude und Räume mit mehr als 1 600 m² Grundfläche; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, und Wohngebäude,

4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von mehr als 800 m² haben,

5. Messe- und Ausstellungsbauten,

6. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m² Geschossfläche,

7. Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Besucher,

8. Sportstätten mit mehr als 1 600 m² Grundfläche oder mehr als 200 Besucherplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen,

9. Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen sowie Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte Menschen,

10 Kindertageseinrichtungen mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses,

11. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,

12. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

13. Abfertigungsgebäude, zum Beispiel von Flughäfen und Bahnhöfen,

14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

15. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

16. Garagen mit mehr als 1 000 m² Nutzfläche,

17. Camping- und Wochenendplätze,

18. Freizeit- und Vergnügungsparks,

19. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m und

20. Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Juni 2017 (§§ 3, 17, bis 28, 86 Absatz 11 und § 87) und am 28. Dezember 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1162); geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1005), in Kraft getreten am 28. Dezember 2017.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.S. 421), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

Überschrift neu gefasst und § 90 Absatz 1 und 5 geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1005), in Kraft getreten am 28. Dezember 2017.