Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.S. 421), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 65
Genehmigungsfreie Anlagen (wäre am 1. Januar 2019 in Kraft getreten)

Die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen bedarf keiner Genehmigung:

1. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen einschließlich der Wärmeerzeuger,

2. Feuerungsanlagen,

a) in Serie hergestellte Blockheizkraftwerke und

b) in Serie hergestellte Brennstoffzellen,

3. Wärmepumpen,

4. ortsfeste Behälter für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten bis zu 50 m³ Fassungsvermögen, für Flüssiggas bis unter 3 t, für sonstige verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase bis zu 5 m³ Fassungsvermögen,

5. Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen und ihre Wärmeerzeuger,

6. Abwasseranlagen, soweit sie nicht als Abwasserbehandlungsanlagen von der Genehmigungspflicht freigestellt sind (§ 64 Absatz 1 Nummer 16) und

7. Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen in Wohnungen oder ähnlichen Nutzungseinheiten.

Die Bauherrin oder der Bauherr hat sich vor der Benutzung der Anlagen von der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder einer oder einem Sachverständigen bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Soweit eine Bescheinigung nach § 43 Absatz 5 von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisterinnen oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeistern über die Eignung der Abgasanlagen für die angeschlossenen Feuerstätten erforderlich ist, muss hierüber keine erneute Bescheinigung nach Satz 2 ausgestellt werden. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der genehmigungsfreien Anlagen haben die Bescheinigungen aufzubewahren und an etwaige Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger zu übergeben.

Abschnitt 3

Verwaltungsverfahren

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Juni 2017 (§§ 3, 17, bis 28, 86 Absatz 11 und § 87) und am 28. Dezember 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1162); geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1005), in Kraft getreten am 28. Dezember 2017.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.S. 421), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

Überschrift neu gefasst und § 90 Absatz 1 und 5 geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1005), in Kraft getreten am 28. Dezember 2017.