Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.S. 421), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 75
Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit (wäre am 1. Januar 2019 in Kraft getreten)

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke (Angrenzer) sind nach den Absätzen 2 bis 4 zu beteiligen. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind insoweit nicht anzuwenden.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden sollen die Angrenzer vor Zulassung von Abweichungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen.

(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung von Abweichungen zugestimmt haben.

(4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Abweichung dem Angrenzer zuzustellen. Wird den Einwendungen entsprochen, kann auf die Zustellung der Entscheidung verzichtet werden.

(5) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage nach § 54 Absatz 1 ist der oder dem zuständigen Behindertenbeauftragten oder der örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Juni 2017 (§§ 3, 17, bis 28, 86 Absatz 11 und § 87) und am 28. Dezember 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1162); geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1005), in Kraft getreten am 28. Dezember 2017.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.S. 421), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

Überschrift neu gefasst und § 90 Absatz 1 und 5 geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1005), in Kraft getreten am 28. Dezember 2017.