Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.S. 421), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 81
Öffentliche Bauherren (wäre am 1. Januar 2019 in Kraft getreten)

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen bedürfen keiner Baugenehmigung, Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn

1. der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes, eines Landes oder eines Landschaftsverbandes übertragen hat und

2. die Baudienststelle mindestens mit einer Person, die auf Grund eines Hochschulabschlusses der Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung hat, und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.

Solche Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde, wenn sie nach § 62 Absatz 1 genehmigungsbedürftig wären (Zustimmungsverfahren). § 67 Absatz 1, § 69 Absatz 1 und 2 und §§ 71 bis 79 gelten entsprechend. Die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören.

(2) Über Abweichungen entscheidet die obere Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren.

(3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die unmittelbar der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 der oberen Bauaufsichtsbehörde in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.

(4) Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Juni 2017 (§§ 3, 17, bis 28, 86 Absatz 11 und § 87) und am 28. Dezember 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1162); geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1005), in Kraft getreten am 28. Dezember 2017.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.S. 421), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

Überschrift neu gefasst und § 90 Absatz 1 und 5 geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1005), in Kraft getreten am 28. Dezember 2017.