Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.S. 421), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 85
Bußgeldvorschriften (wäre am 1. Januar 2019 in Kraft getreten)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 2 Zu- und Durchfahrten sowie befahrbare Flächen nicht ständig freihält oder Fahrzeuge auf ihnen abstellt,

2. es entgegen § 11 Absatz 3 unterlässt, ein Baustellenschild aufzustellen,

3. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 2 vorliegen,

4. Bauprodukte entgegen § 24 Absatz 4 ohne das Ü-Zeichen verwendet,

5. Bauarten entgegen § 17 ohne Bauartgenehmigung oder ohne allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis anwendet,

6. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 zur Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens eine Unternehmerin oder einen Unternehmer oder eine Bauleiterin oder einen Bauleiter oder eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser nicht beauftragt,

7. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 3 genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausführt,

8. entgegen § 56 Absatz 5 Satz 1 vor Beginn der Bauarbeiten die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter oder während der Bauausführung einen Wechsel dieser Personen oder entgegen § 56 Absatz 5 Satz 3 einen Wechsel in der Person der Bauherrin oder des Bauherrn nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

9. entgegen § 65 Satz 2 eine Anlage benutzt, ohne eine Bescheinigung der Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Sachverständigen vorliegen zu haben,

10. entgegen § 68 Absatz 1, § 82 Absatz 2 oder § 83 Absatz 4 Satz 1 die dort genannten Nachweise oder Bescheinigungen nicht einreicht,

11. eine bauliche Anlage oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 ohne Baugenehmigung nach § 77 oder Teilbaugenehmigung nach § 78 oder abweichend davon errichtet, ändert, nutzt, abbricht oder ihre Nutzung ändert,

12. entgegen § 77 Absatz 7 Satz 2 eine Kopie der Baugenehmigungen und Bauvorlagen an der Baustelle nicht vorliegen hat,

13. entgegen § 77 Absatz 8 den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

14. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 erstmals aufstellt oder in Gebrauch nimmt oder ohne Gebrauchsabnahme nach § 80 Absatz 7 Satz 2 oder 3 in Gebrauch nimmt,

15. die nach § 83 Absatz 2 vorgeschriebenen oder verlangten Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

16. entgegen § 83 Absatz 6 oder 7 mit der Fortsetzung der Bauarbeiten beginnt,

17. entgegen § 83 Absatz 8 Satz 1 bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen vorzeitig benutzt,

18. einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die örtliche Bauvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

19. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist anzuwenden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hinsichtlich des Abstellens von Fahrzeugen die örtliche Ordnungsbehörde.

(6) Soweit in Bußgeldvorschriften, die auf Grund der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NRW. S. 96), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Mai 1982 (GV. NRW. S. 248) geändert worden ist, erlassen sind, auf § 101 Absatz 1 Nummer 1 jenes Gesetzes verwiesen wird und in Bußgeldvorschriften, die auf Grund der Landesbauordnung vom 26. Juni 1984 (GV. NRW. S. 419), die zuletzt durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 467) geändert worden ist, erlassen sind, auf § 79 Absatz 1 Nummer 14 jenes Gesetzes verwiesen wird, gelten solche Verweisungen als Verweisungen auf § 85 Absatz 1 Nummer 18.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Juni 2017 (§§ 3, 17, bis 28, 86 Absatz 11 und § 87) und am 28. Dezember 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1162); geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1005), in Kraft getreten am 28. Dezember 2017.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.S. 421), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

Überschrift neu gefasst und § 90 Absatz 1 und 5 geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1005), in Kraft getreten am 28. Dezember 2017.