Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.S. 421), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 89
Bestehende Anlagen und Einrichtungen (wäre am 1. Januar 2019 in Kraft getreten)

(1) Entsprechen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, so kann verlangt werden, dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist.

(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden. Dies soll gefordert werden, wenn durch eine Änderung die barrierefreie Nutzung einer baulichen Anlage nach § 54 verbessert werden kann.

Voraussetzung für die Forderung ist, dass

1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den Änderungen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und

2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Änderungen nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keinen unverhältnismäßigen Mehraufwand verursacht.

Teil 7

Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Juni 2017 (§§ 3, 17, bis 28, 86 Absatz 11 und § 87) und am 28. Dezember 2017 (GV. NRW. 2016 S. 1162); geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1005), in Kraft getreten am 28. Dezember 2017.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.S. 421), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

Überschrift neu gefasst und § 90 Absatz 1 und 5 geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1005), in Kraft getreten am 28. Dezember 2017.