Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
1 / 3 |
§ 1
Zuständige Behörde für die Feststellung des Planes zur Anlegung eines Stausees (Teutoburger-Wald-See) sowie zum Ausbau des Hönebaches und des Grenzgrabens, der hier die Grenze zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bildet, und für die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist die Bezirksregierung Weser-Ems - Außenstelle Osnabrück -. Diese handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Münster, soweit sich das Vorhaben auf Flächen in Nordrhein-Westfalen erstreckt.
Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Entschädigungsverfahren.
GV. NW. 1980 S. 832. |
|
SGV. NW. 77. |