Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

 1 / 3

§ 1

Zuständige Behörde für die Feststellung des Planes zur Anlegung eines Stausees (Teutoburger-Wald-See) sowie zum Ausbau des Hönebaches und des Grenzgrabens, der hier die Grenze zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bildet, und für die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist die Bezirksregierung Weser-Ems - Außenstelle Osnabrück -. Diese handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Münster, soweit sich das Vorhaben auf Flächen in Nordrhein-Westfalen erstreckt.

Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Entschädigungsverfahren.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 832.

Fn2

SGV. NW. 77.