Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2

Soweit sich außerhalb des Planfeststellungsverfahrens, jedoch in Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folgen sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 832.

Fn2

SGV. NW. 77.