Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Behandlung eines Anteils
vom Jahresniederschlagsabfluß

(1) Eine Verminderung der biologisch abbaubaren und der absetzbaren Stoffe

a) um mindestens neunzig vom Hundert ist auch zu erwarten, wenn ein Anteil von mindestens fünfundachtzig vom Hundert,

b) um mindestens siebzig vom Hundert ist auch zu erwarten, wenn ein Anteil von mindestens fünfundfünfzig vom Hundert

des in der Mischkanalisation abfließenden Jahresniederschlags in einer oder mehreren Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 1 behandelt werden.

(2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch dann erbracht, wenn die Differenz zwischen der gemessenen Menge des behandelten Abwassers in einem oder mehreren Jahren und der für den gleichen Zeitraum ermittelten Schmutzwassermenge (behandelter Niederschlagsanteil) mindestens fünfundachtzig vom Hundert beziehungsweise fünfundfünfzig vom Hundert des Niederschlagsabflusses im gleichen Zeitraum ausmacht.

(3) Zur Ermittlung des in der Mischkanalisation abfließenden Jahresniederschlags kann angenommen werden, daß aus den an die Kanalisation angeschlossenen überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten mit einer durchschnittlichen Einwohnerdichte

a) bis zu 100 Einwohner je Hektar zwanzig vom Hundert,

b) von 100 bis zu 200 Einwohner je Hektar fünfunddreißig vom Hundert,

c) über 200 Einwohner je Hektar fünfundfünfzig vom Hundert

des nachgewiesenen Jahresniederschlags, aus den überwiegend gewerblich oder industriell genutzten Gebieten sechzig vom Hundert des nachgewiesenen Jahresniederschlags in der Kanalisation zum Abfluß gelangt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 12.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.