Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Wasserschutzgebiets für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Gemeinde Twistetal im Landkreis Waldeck/Frankenberg, das in das Gebiet der Stadt Marsberg im Hochsauerlandkreis des Landes Nordrhein-Westfalen hineinreicht, und für die Durchführung der erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Kassel. Entsprechendes gilt für die Durchführung eines eventuell erforderlichen Entschädigungsverfahrens. Der Regierungspräsident in Kassel handelt, soweit das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen berührt wird, im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Arnsberg und unter Anwendung des im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Rechtes.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 610.

Fn2

SGV. NW. 77.