Historische SGV. NRW.

20 / 21

Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1070).

 

§ 21
Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeiten der Direktorin/des Direktors ergeben sich aus § 103 LMG NRW. Sie/Er vertritt die LfM gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Rechtsverbindliche Erklärungen für die LfM in Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der Direktorin/des Direktors nach § 103 LMG NRW hinausgehen, kann sie/er unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung der Medienkommission abgeben. Deren Zustimmung ist unverzüglich einzuholen.

(3) Die Medienkommission überträgt die Aufgaben der Telemedienaufsicht nach § 59 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), der zuletzt durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, sowie der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und 14 Rundfunkstaatsvertrag und § 16 Absatz 1 und 2 Nummer 1 Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Direktorin/dem Direktor. Die Direktorin/Der Direktor kann Verfahren von besonderer Bedeutung der Kommission zur Entscheidung vorlegen. Verfahren von besonderer Bedeutung liegen insbesondere dann vor, wenn durch Telemedienangebote in Rechte Dritter eingegriffen wird, Belange der öffentlichen Meinungsbildung berührt werden oder die Angelegenheit eine erheblich über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Befassung der Medienkommission mit Verfahren von besonderer Bedeutung erfolgt in Abstimmung der Direktorin/des Direktors mit dem Vorsitzenden der Medienkommission. Die Direktorin/Der Direktor unterrichtet den Ausschuss für Programm und Aufsicht sowie die Medienkommission über Art und Anzahl der im Zusammenhang mit der Telemedienaufsicht nach Satz 1 geführten Verfahren.

(4) Die Direktorin/Der Direktor unterrichtet die Medienkommission und deren Ausschüsse regelmäßig über grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere über wichtige aktuelle Fragen der Medienpolitik. Sie/Er informiert die Medienkommission und deren Ausschüsse regelmäßig über Entscheidungen der DLM und der Kommissionen ZAK, KJM und KEK nach § 35 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 Rundfunkstaatsvertrag. Die/Der Vorsitzende der Medienkommission informiert die Medienkommission und deren Ausschüsse über Entscheidungen der GVK nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 Rundfunkstaatsvertrag.

IV.
Sonstiges

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678); geändert durch Satzung vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 16. August 2019; Satzung vom 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 924), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.
Aufgehoben durch Satzung vom 18. November 2022 (GV. NRW. S. 1074), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022.