Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Marsberg-Vasbeck" der Stadt Marsberg und der Gemeinde Diemelsee in den Gemeinden Diemelsee und Twistetal im Kreis Waldeck-Frankenberg und der Stadt Marsberg, Hochsauerlandkreis, ist der Regierungspräsident Arnsberg. Dieser handelt unter Anwendung des in Hessen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten Kassel, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Hessen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1987 S. 263.

Fn2

SGV. NW. 77.