Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

24 / 48

§ 16 (Fn 2)
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit
des Verbandsrates

(1) Der Verbandsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung gewählt werden. Zunächst entfallen auf die

1.

Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden)

2 Mitglieder,

2.

Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Kreise und die Städteregion Aachen)

1 Mitglied,

3.

Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung)

1 Mitglied,

4.

Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (gewerbliche Unternehmen, Bergwerke, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen)

1 Mitglied,

5.

Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandes

5 Mitglieder.

Die verbleibenden fünf Sitze im Verbandsrat verteilen sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppen gemäß Satz 2 Nrn. 1 bis 4. Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kreise, Städteregion Aachen, Städte und Gemeinden gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Grundlage ist das Beitragsverhältnis, das sich für diese Mitgliedergruppen aus den durchschnittlichen Beitragsleistungen der letzten drei Jahre vor Bildung des Verbandsrates ergibt; § 12 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 7 gelten entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Verbandsrates nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 werden von der Verbandsversammlung aus je einem Vorschlag des Personalrates des Verbandes gemäß Satz 2 Nrn. 1 und 2 gewählt. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandsrates enthalten, und zwar für:

1. drei Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband stehen;

2. zwei weitere Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die nicht Beschäftigte des Verbandes sind. Diesem Wahlgang des Personalrates werden Vorschläge der im Verband vertretenen Gewerkschaften zugrunde gelegt.

Die Wahl ist eine Personenwahl. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Mitglied des Verbandsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Verbandsversammlung ist. Im übrigen gilt § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) In der Satzung kann bestimmt werden, daß für jedes Mitglied des Verbandsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied des Verbandsrates gewählt wird.

(5) Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu stellen. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 zu stellen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Verbandsrates auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Amtszeit des Verbandsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Verbandsrat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.

(7) Die Verbandsversammlung kann Mitglieder des Verbandsrates und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wegen grober Verletzung der ihnen dem Verband gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Delegierten. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 106, geändert durch Art. 3 d. Änd. ErftVG v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62), Art. 3 d. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248), Artikel 92 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 12 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 138 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 29 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 2 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012; Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; Artikel 26 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, Überschrift Sechster Teil und Überschrift Zehnter Teil gerändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16, § 17, § 19, § 20, § 24, § 25, § 27, § 28, § 29, § 34, § 36, § 38 und Artikel 3 zuletzt geändert sowie § 22a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 3

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 29 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 4

§ 22 und § 39 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 15. März 1990.

Fn 6

§ 32 geändert durch Artikel 92 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 7

§ 21 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 8

§ 41 zuletzt geändert (Abs. 2 bis 7 aufgehoben) durch Artikel 2 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.

Fn 9

§ 37 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 10

§ 26 Abs. 1 und 6 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 11

§ 35 Abs. 1 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 12

§ 15 und § 18 zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 13

§ 7 Absatz 5 und § 33 Absatz 1 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.